Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 - Mehrheit von Erben
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2042 BGB Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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