Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2007 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2009 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2008 BGB Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.
zurück zu: § 2007 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2009 BGB |