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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben

Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten

Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.


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