Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1911 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1913 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 3 - Pflegschaft
§ 1912 BGB Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
zurück zu: § 1911 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1913 BGB |