Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1842 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1846 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 - Vormundschaft
Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
§ 1843 BGB Prüfung durch das Familiengericht
(1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.
zurück zu: § 1842 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1846 BGB |