Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1812 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1814 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 - Vormundschaft
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft
§ 1813 BGB Genehmigungsfreie Geschäfte
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
- 1.
-
wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht, - 2.
-
wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, - 3.
-
wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat, - 4.
-
wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört, - 5.
-
wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.
zurück zu: § 1812 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1814 BGB |