Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1800 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1802 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 - Vormundschaft
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft
§ 1801 BGB Religiöse Erziehung
(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
zurück zu: § 1800 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1802 BGB |