Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 7 - Annahme als Kind
Untertitel 2 - Annahme Volljähriger
§ 1768 BGB Antrag
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
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