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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 2 - Verwandtschaft

Titel 7 - Annahme als Kind

Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger
§ 1743 BGB Mindestalter

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.


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