Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1648 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1664 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 5 - Elterliche Sorge
§ 1649 BGB Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.
zurück zu: § 1648 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1664 BGB |