Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1362 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1364 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe
Titel 6 - Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht
§ 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
zurück zu: § 1362 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1364 BGB |