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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2 - Pfandrecht an Rechten

§ 1290 BGB Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.


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