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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 2 - Pfandrecht an Rechten

§ 1280 BGB Anzeige an den Schuldner

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.


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