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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1240 BGB Gold- und Silbersachen

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.


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