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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.


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