Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1201 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1203 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld
Untertitel 2 - Rentenschuld
§ 1202 BGB Kündigung
(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.
(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.
zurück zu: § 1201 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1203 BGB |