Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1110 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1112 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 6 - Reallasten
§ 1111 BGB Subjektiv-persönliche Reallast
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
zurück zu: § 1110 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1112 BGB |