Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten
Titel 2 - Nießbrauch
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten
§ 1069 BGB Bestellung
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
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