Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten
Titel 2 - Nießbrauch
Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen
§ 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
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