Bewertungsgesetz (BewG)
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BewG Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 70 Jahre |
Wohnungseigentum | 70 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 70 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 Jahre |
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager-/Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. |
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