Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Bewertungsgesetz (BewG)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

weiter zu: § 69 BewG

§ 68 BewG Begriff des Grundvermögens

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

(1) Zum Grundvermögen gehören

  1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

  2. das Erbbaurecht,

  3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) 1In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

  1. Bodenschätze,

  2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.


BFH - Urteile

weiter zu: § 69 BewG



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin