Bewertungsgesetz (BewG)
weiter zu: § 66 BewG |
§ 65 BewG Aufgaben
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuss
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
-
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
-
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
-
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
weiter zu: § 66 BewG |