Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 63 BewG Bewertungsbeirat
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuss
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
(3) (weggefallen)
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