§ 164 HGB Keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft
1Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 2Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
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