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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können aufgrund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
BFH - Urteile
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