Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten
§ 1292 BGB Verpfändung von Orderpapieren
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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