Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1227 BGB Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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