R 3.58 LStR Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten
Zu § 3 Nr. 58 EStG
Öffentliche Haushalte i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger.
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