Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
>AEAO Vor §§ 87b bis 87e:
§§ 87b bis 87e AO sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem
31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden
zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Satz es 1, die vor dem
1.1.2017 zu übermitteln waren oder freiwillig übermittelt wurden, sind § 150 Abs. 6 und 7 AO und die Vorschriften der StDÜV in der jeweils am
31.12.2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 97 § 27 Abs. 1 EGAO).
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland