Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 48a BewG Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
1Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
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bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
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bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
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bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. 2Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.
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