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Bewertungsgesetz (BewG)
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ErbStH zu § 4 BewG: | H B 4
BFH - Urteile
§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb
Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
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