Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 175 BewG Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören
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die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen,
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die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
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die Binnenfischerei,
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die Teichwirtschaft,
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die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
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die Imkerei,
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die Wanderschäferei,
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die Saatzucht,
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der Pilzanbau,
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die Produktion von Nützlingen,
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die Weihnachtsbaumkulturen.
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