Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 141 BewG Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
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den Betriebsteil,
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die Betriebswohnungen,
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den Wohnteil.
(2) 1Der Betriebsteil umfasst den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfasst die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
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