Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 133 BewG Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
B. Grundvermögen
1Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
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Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
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Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
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gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
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unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
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