Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
Anwendungserlass zu § 59 AO: | AE 59
BFH - Urteile
AO § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte Zwecke
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Anwendungserlass zu § 59 AO: | AE 59
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland