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Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
AO § 384 Verfolgungsverjährung
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.
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