Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
1. Die §§ 130 bis 133 AO gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide; §§ 206, 207 AO für verbindliche Zusagen; § 280 AO für Aufteilungsbescheide). Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
2. Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
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Gewährung von Entschädigungen (§ 107 AO),
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Fristverlängerungen (§ 109 AO),
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Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148 AO),
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Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2 AO),
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Stundungen (§ 222 AO),
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Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO),
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Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO).
3. Nicht begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
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Ablehnung beantragter begünstigender Verwaltungsakte,
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Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4, § 218 Abs. 1 AO),
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Ablehnung einer Erstattung von Nebenleistungen (§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 AO),
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Auskunftsersuchen (§§ 93 ff. AO),
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Aufforderung zur Buchführung (§ 141 Abs. 2 AO),
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Haftungsbescheide (§ 191 AO),
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Duldungsbescheide (§ 191 AO),
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Prüfungsanordnungen (§ 196 AO),
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Anforderung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO),
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Pfändungen (§ 281 AO).
4. Zur Korrektur von Haftungs- und Duldungsbescheiden vgl. AEAO zu § 191.
5. Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO stehen in den Fällen des § 163 Abs. 3 AO kraft Gesetzes unter Widerrufsvorbehalt. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts richtet sich in diesen Fällen nach § 163 Abs. 4 Satz 1 AO.
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