Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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AEAO Zu § 17 Örtliche Zuständigkeit:
1. Neben den Vorschriften im Dritten Abschnitt bestehen Sonderregelungen über die örtliche Zuständigkeit z. B. in den §§ 195, 367, 388 AO sowie in Einzelsteuergesetzen.
2. Wegen der Folgen der Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit Hinweis auf § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 127 AO. Zur mehrfachen örtlichen Zuständigkeit Hinweis auf §§ 25 und 28 AO.
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