Steuerschätzung durch das Finanzamt

Steuerschätzung

Steuerschätzung durch das Fianzamt wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen


Das Finanzamt wird Ihre Steuern schätzen, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben haben. Ziel jeder Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen (BFH vom 19.1.1993, VIII R 128/84, BStBl 1993 II S. 594).


Die Steuerschätzung soll insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich und vernünftig sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei Nichtabgabe der Steuererklärung nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Steuererklärungspflichten in vollem Umfang nachkommt.



So gehen Sie gegen eine Finanzamtsschätzung richtig vor

Wenn Sie einen geschätzten Steuerbescheid erhalten haben, bedeutet dies, dass das Finanzamt Ihre Steuer auf Basis von Schätzungen festgesetzt hat. Dies geschieht in der Regel, wenn Sie als Steuerpflichtiger nicht oder nicht fristgerecht eine Steuererklärung abgegeben haben. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:

1. Überprüfen Sie den Bescheid:

  • Fristen beachten: Ein geschätzter Steuerbescheid ist ein offizieller Bescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen können. Überprüfen Sie das Datum des Bescheids und stellen Sie sicher, dass Sie die Einspruchsfrist nicht verpassen.
  • Richtigkeit der Schätzung: Sehen Sie sich die Zahlen genau an. Oftmals schätzt das Finanzamt eher zu Ihren Ungunsten, um Sie zur Abgabe der fehlenden Unterlagen zu bewegen.

2. Einspruch einlegen:

  • Form und Frist: Legen Sie schriftlich oder elektronisch Einspruch gegen den Bescheid ein. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erfolgen.
  • Begründung: Geben Sie an, dass Sie die Steuererklärung nachreichen werden und bitten Sie um Aussetzung der Vollziehung, falls Sie die festgesetzte Steuer nicht sofort zahlen können.

3. Einreichen der fehlenden Steuererklärung:

  • Nachreichen: Wenn Sie Ihre Steuererklärung noch nicht eingereicht haben, tun Sie dies so schnell wie möglich. Sobald das Finanzamt Ihre tatsächlichen Daten hat, wird es den geschätzten Bescheid entsprechend korrigieren.
  • Digitale Optionen nutzen: Nutzen Sie, wenn möglich, die elektronische Abgabe über ELSTER oder andere Steuersoftware, um den Prozess zu beschleunigen.

4. Kommunikation mit dem Finanzamt:

  • Kontaktaufnahme: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt auf. Erklären Sie Ihre Situation und bitten Sie gegebenenfalls um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung.
  • Kooperativ sein: Zeigen Sie sich kooperativ und bemüht, die Angelegenheit zu klären. Dies kann im Umgang mit dem Finanzamt hilfreich sein.

5. Zahlung der geschätzten Steuer:

  • Zahlungsfrist beachten: Wenn Sie die geschätzte Steuer zunächst zahlen müssen, beachten Sie die Zahlungsfrist, um zusätzliche Säumniszuschläge zu vermeiden.
  • Rückerstattung: Zu viel gezahlte Steuern bekommen Sie nach Einreichung der korrekten Steuererklärung und der daraus resultierenden Neuberechnung zurückerstattet.

6. Beratung in Anspruch nehmen:

  • Steuerberater: Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, oder wenn die Steuersituation komplex ist, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater zu konsultieren.

7. Für die Zukunft vorsorgen:

  • Fristen einhalten: Um zukünftige Schätzungen zu vermeiden, achten Sie darauf, Ihre Steuererklärungen fristgerecht einzureichen.
  • Organisation: Verbessern Sie gegebenenfalls Ihre Unterlagenorganisation, um alle notwendigen Dokumente für die Steuererklärung rechtzeitig zur Hand zu haben.

Wichtig zu beachten:

  • Schätzungen sind selten nichtig: Auch wenn die Schätzung überhöht erscheint, ist sie in der Regel rechtsgültig und muss angefochten werden.
  • Verpflichtung zur Abgabe bleibt bestehen: Auch nach einer Schätzung sind Sie weiterhin zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
  • Verspätungszuschläge: Diese können erhoben werden, sind aber anpassbar, wenn die verspätete Abgabe hinreichend entschuldigt wird.

Das Wichtigste ist, schnell zu handeln und das Finanzamt über Ihre Schritte zu informieren. Geschätzte Steuerbescheide sind oft höher als die tatsächliche Steuerlast, daher ist es in Ihrem Interesse, die korrekten Unterlagen so schnell wie möglich nachzureichen.


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Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen

Das Finanzamt hat zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (BFH-Urteil vom 19.01.1993 VII R 128/84, BStBl 1993 II S. 594). Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.

Muss das Finanzamt daher die Besteuerungsgrundlagen schätzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in grober Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts. Dies führt zu einer Vergrößerung des Schätzungsrahmens, innerhalb dessen die Steuerschätzung vorgenommen werden kann.

Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Mitteilungen über einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen, substantiierte Hinweise von dritter Seite, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG, Gewerbean- und -abmeldungen etc. sind auch im Rahmen der Steuerschätzung vom Finanzamt zu berücksichtigen. Ebenso sind, soweit vorhanden, die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sowie die anrechenbaren Lohnsteuerabzugsbeträge aus der elektronischen Lohnbescheinigung aus dem bundesweiten Lohndatenspeicher anzusetzen, insoweit besteht keine Schätzungsbefugnis.


Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den – später bekannt gewordenen – tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Unsicherheit, die einer Schätzung anhaftet, kann daher nicht zu Lasten des Finanzamts gehen, weil der Steuerpflichtige durch seine Säumigkeit den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Es ist in der Regel ermessensgerecht, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze des unter Berücksichtigung aller Umstände in Betracht kommenden Schätzungsrahmens ausrichtet, weil der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe seiner Erklärung möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BStBl 1986 II S. 226, und vom 20.12.2000 I R 50/00, BStBl 2001 II S. 381).

Insbesondere bei „Dauerschätzungsfällen“ ist regelmäßig – sofern die Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer aus der Vorjahresschätzung bezahlt haben – bei der aktuellen Schätzung grundsätzlich von höheren Besteuerungsgrundlagen auszugehen. Allerdings sind keine Strafschätzungen zulässig. Schätzungen sind auch kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu veranlassen. Hierfür sind nach der AO die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und das Zwangsmittelverfahren vorgesehen. Insbesondere von der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist in geeigneten Fällen verstärkt Gebrauch zu machen (AO-Kartei § 328 Karte 1).

Schätzungsfehler, d. h. der Ansatz von Besteuerungsgrundlagen, die außerhalb des sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebenden Schätzungsrahmens liegen, führen regelmäßig auch dann nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, wenn mehrere grobe Schätzungsfehler vorliegen, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Willkürlich und damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid allerdings, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass das Finanzamt überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt hat. In diesen Fällen spricht der BFH von einem „objektiv willkürlichen Hoheitsakt“ (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.05.2002 X R 34/99 und BFH-Beschluss vom 20.10.2005 IV B 65/04, BFH/NV 2006 S. 240).


Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte (e-Daten)

Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Mitteilungen über einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen, substantiierte Hinweise von dritter Seite, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG, Gewerbean- und abmeldungen etc. sind auch im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen.

Ebenso sind sämtliche dem Finanzamt von Dritter Seite übermittelten Daten zu berücksichtigen, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten falsch sind. Es handelt sich hierbei um:

  • Lohnbescheinigungen
  • Lohnersatzleistungen
  • Rentenbezugsmitteilungen
  • Mitteilungen über freigestellte Kapitalerträge
  • Erträge nach der Zinsinformationsverordnung
  • Mitteilungen über Altersvorsorgeverträge
  • Beiträge zu Basisrentenverträgen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ergibt sich durch die Verwendung der „eDaten“ letztlich ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen, wird auf die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. hierzu AEAO zu § 152 Nr. 7).


Steuerschätzung ist keine Maßnahme zur Betreibung von Steuererklärungen

Das Finanzamt kann an die obere Grenze des Schätzungsrahmens gehen, wenn ein Steuerpflichtiger trotz mehrfacher Aufforderung seine Steuererklärung nicht abgegeben hat und dadurch seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verletzt hat. Allerdings sind keine Strafschätzungen zulässig. Schätzungen sind auch kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu veranlassen. Hierfür sind nach der Abgabenordnung die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und das Zwangsmittelverfahren vorgesehen. Insbesondere von der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung ist in geeigneten Fällen verstärkt Gebrauch zu machen.


Steuerschätzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Veranlagungen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden müssen, sind grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung) durchzuführen. Nur so kann regelmäßig sichergestellt werden, dass spätere Erkenntnisse aus dem Vollstreckungsverfahren bei der Steuerfestsetzung noch Berücksichtigung finden können. Bei einer Schätzung der Umsatzsteuer ist der Vorbehalt der Nachprüfung als überwachungswürdig zu kennzeichnen.


Endgültige Schätzungsveranlagungen kommen nur ausnahmsweise dann noch in Betracht, wenn ganz gesicherte Schätzungsgrundlagen vorliegen sollten.


Aufhebung des Vorbehalts bei der nächsten Veranlagung

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist grundsätzlich erst dann aufzuheben, wenn die Steuerfestsetzung/ Feststellung für den folgenden Veranlagungszeitraum durchgeführt wird. Dabei sollte die Vorbehaltsveranlagung nochmals nach Aktenlage auf evtl. Fehler hin überprüft werden.


Einspruch gegen Schätzungsbescheid

Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, ohne dass gleichzeitig die Steuererklärung nachgereicht wird, kann grundsätzlich weder Aussetzung der Vollziehung noch Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Kann das Einspruchsverfahren nur mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen werden, soll der Vorbehalt regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung stellt grundsätzlich keine Verböserung dar (BFH vom 10.7.1996, I R 5/96, BStBl 1997 II S. 5). Ist beabsichtigt, in der Einspruchsentscheidung höhere Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen, ist trotz des Vorbehalts der Nachprüfung auf die beabsichtigte Verböserung hinzuweisen (vgl.AEAO zu § 367, Nr. 2). Wird die Steuererklärung erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens eingereicht, ist die rechtliche Überprüfung und ggf. die Veranlagung der Steuererklärung auch bei vollständiger Abhilfe von der Rechtsbehelfsstelle durchzuführen.


Schätzung von Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Sind elektronische Lohndaten im vorhanden, sind diese Daten bei der Einkommensteuer zwingend heranzuziehen. Geht das Finanzamt aufgrund der Steuererklärung des Vorjahres von einer Pflichtveranlagung aus und besteht kein Anlass, Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu schätzen, kommt es in der Regel durch die Berücksichtigung der Kirchensteuer bei den Sonderausgaben zu einer Steuererstattung. Dieses Schätzungsergebnis ist hinzunehmen. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Erstattungsfällen wird hingewiesen.

Sind keine elektronischen Lohndaten vorhanden, geht das Finanzamt aber von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit aus, ist wie folgt zu verfahren:


Schätzung der Lohnsteuerabzugsbeträge

Werden bei der Schätzung auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt, bei denen ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen war, sind auch einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge in geschätzter Höhe auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Bei diesen Anrechnungsbeträgen handelt es sich zwar nicht um Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 162 Abgabenordnung, weil sie den Abrechnungsteil des Bescheides betreffen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Anrechnung ergibt sich jedoch in verfassungskonformer Auslegung aus § 88 Abs. 2 Abgabenordnung (Willkür- und Übermaßverbot).


Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bekannt oder gesichert anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zum Lohnsteuerabzug nicht verpflichtet ist (z.B. ausländischer Arbeitgeber ohne inländischen Vertreter, vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Steuerabzugsbeträge sind im Einzelfall nach dem geschätzten Arbeitslohn unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände (z.B. aus Lohnsteuerermäßigungsanträgen) zu ermitteln. Unsicherheiten gehen dabei zu Lasten des Steuerpflichtigen, da er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Eine ungerechtfertigte Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen muss vermieden werden.

Eine Berechnung der Lohnsteuer ist nicht möglich (Lohnsteuerrechner),

• wenn Arbeitslohn nur für einen Teil des Jahres bezogen wurde, und Lohnersatzleistungen eingetragen wurden,

• wenn Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden hat,

• in Fällen der Übertragung von Kinderfreibeträgen,

• bei getrennter Veranlagung mit Steuerklasse IV und zu berücksichtigenden Kindern,

• wenn der zugeflossene Arbeitslohn sonstige Bezüge enthält,

• wenn Versorgungsbezüge vorliegen, die als sonstige Bezüge bzw. als sonstige Bezüge für mehrere Jahre zu qualifizieren sind,

• wenn ein Fall des § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG (Hinzurechnungsbetrag zum 1. Dienstverhältnis, Freibetrag zum zweiten Dienstverhältnis) vorliegt.


Nachträgliche Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung

Wird die Steuerschätzung bestandskräftig, kann auch bei nachträglicher Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers grundsätzlich dann keine Änderung des Abrechnungsteils mehr erfolgen, wenn die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung nicht mehr geändert werden kann und bei Änderung lediglich der Anrechnung die Relation der bei der Schätzung berücksichtigten Größen (Arbeitslohn/ Lohnsteuer) unschlüssig werden würde. Die Kürzung der bisher zu hoch geschätzten Steuerabzugsbeträge auf den tatsächlich gezahlten Betrag unterbleibt, da der Steuerpflichtige bei Kürzung dann schlechter gestellt wäre als derjenige, der keine Steuererklärung nachreicht. Eine (teilweise) Rücknahme der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge nach § 130 Abs. 2 Abgabenordnung wäre deshalb ermessensfehlerhaft.


Ergibt sich aus der abgegebenen Steuererklärung eine Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und liegen dadurch die Voraussetzungen zur Änderung des bestandskräftigen Schätzungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung vor, ist wegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die vom Arbeitgeber bescheinigte einbehaltene Lohnsteuer im Anrechnungsteil nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen der gegenläufigen Saldierung materieller Fehler nach § 177 Abgabenordnung unterbleibt.


Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Bei der Schätzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb soll im Allgemeinen auf den bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegten Umsatz ein Reingewinnsatz angewandt werden, der über dem Mittelwert lt. Richtsatzsammlung liegt. Ebenso können die Ergebnisse des Vorjahres als Anhaltspunkt dienen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der bisher durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, so handelt es sich bei der erstmaligen Anwendung von Richtsätzen um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart, so dass auch ein Übergangsgewinn zu schätzen ist (vgl. R 4.6 Einkommensteuerrichtlinien und H 4.1 (Gewinnschätzung) EStH).


Schätzung der Umsatzsteuer

Bei einer Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung soll die Schätzung sich an die vorangemeldeten Umsätze in den Voranmeldungszeiträumen, zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags, anlehnen. Entsprechendes gilt für die Vorsteuerbeträge, deren Schätzung nach dem BMF-Schreiben vom 30.6.1981 (BStBl 1981 I S. 508 ; Tz. 25) zulässig ist (ebenso BFH-Urteil vom 5.8.1988, X R 55/81, BStBl 1989 II S. 120).


Sofern sich aufgrund der eingereichten Voranmeldungen für das Schätzungsjahr insgesamt ein nicht unwesentlicher Erstattungsbetrag ergeben hat, sollte im Einzelfall vor einer Schätzung der Jahressteuer eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt werden.


Wurden bereits im Voranmeldungsverfahren Steuerschätzungen durchgeführt, sind diese nur dann als Grundlage (incl. Sicherheitszuschlag) heranzuziehen, wenn die geschätzten Beträge im Wesentlichen bezahlt/ beigetrieben worden sind. Bestehen aber aus diesen Schätzungen hohe Rückstände, die nicht beitreibbar sind, sollte die Schätzung der Jahressteuer nicht noch zu einer weiteren Erhöhung des Rückstands führen. Liegen Erkenntnisse vor, die eine niedrigere Festsetzung der Jahressteuer im Vergleich zu den festgesetzten Vorauszahlungen rechtfertigen, ist eine Herabsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege durchzuführen.


Folgen von Schätzungsfehlern

Schätzungsfehler, d.h. der Ansatz von Besteuerungsgrundlagen, die außerhalb des sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebenden Schätzungsrahmens liegen, führen regelmäßig auch dann nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, wenn mehrere grobe Schätzungsfehler vorliegen, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Willkürlich und damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid allerdings, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass das Finanzamt überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt hat. In diesen Fällen spricht der BFH von einem "objektiv willkürlichen Hoheitsakt" (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.5.2002, X R 34/99 und BFH-Beschluss vom 20.10.2005, IV B 65/04, BFH/NV 2006 S. 240). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Dokumentation der Steuerschätzung unverzichtbar. Zur Änderung von Schätzungsbescheiden nach § 173 Abgabenordnung vgl. AEAO zu § 173, Nr. 5.

Top Nichtabgabe von Steuererklärungen und Steuerschätzung


Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen

Nach Einführung des maschinellen Zwangsgeldverfahrens ist grundsätzlich zunächst – vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen ( vgl. AO-Kartei § 328 Karte 1 ) .

Falls das Zwangsgeldverfahren nicht zur Abgabe der Steuererklärung führt , hat das Finanzamt zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann ( § 162 Abs. 1 Satz 1 AO ). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben ( , BStBl 1993 II S. 594). Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.

Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den - später bekannt gewordenen - tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Unsicherheit, die einer Schätzung anhaftet, kann daher nicht zu Lasten des Finanzamts gehen, weil der Steuerpflichtige durch seine Säumigkeit den Anlass für die Schätzung gegeben hat. Es ist in der Regel ermessensgerecht, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze des unter Berücksichtigung aller Umstände in Betracht kommenden Schätzungsrahmens ausrichtet, weil der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe seiner Erklärung möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. , BStBl 1986 II S. 226, und vom I R 50/00, BStBl 2001 II S. 381).

Insbesondere bei „Dauerschätzungsfällen“ ist regelmäßig - sofern die Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer aus der Vorjahresschätzung bezahlt haben - bei der aktuellen Schätzung grundsätzlich von höheren Besteuerungsgrundlagen auszugehen.

Allerdings sind keine Strafschätzungen zulässig. Schätzungen sind auch kein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu veranlassen. Hierfür sind nach der AO die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und das Zwangsmittelverfahren vorgesehen.

Schätzungsfehler, d.h. der Ansatz von Besteuerungsgrundlagen, die außerhalb des sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebenden Schätzungsrahmens liegen, führen regelmäßig auch dann nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, wenn mehrere grobe Schätzungsfehler vorliegen, sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Willkürlich und damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid allerdings, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass das Finanzamt überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt hat. In diesen Fällen spricht der BFH von einem „objektiv willkürlichen Hoheitsakt“ (vgl. hierzu und , BFH/NV 2006 S. 240).

2. Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte (e-Daten)

Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Mitteilungen über einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen, substantiierte Hinweise von dritter Seite, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG , Gewerbean- und abmeldungen etc. sind auch im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen.

Ebenso sind sämtliche dem Finanzamt von Dritter Seite übermittelten Daten, zu berücksichtigen, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten falsch sind. Es handelt sich hierbei um

  • Lohnbescheinigung(en)

  • Lohnersatzleistungen

  • Rentenbezugsmitteilungen

  • Mitteilungen-freigestellte-Kapitalerträge

  • Erträge nach der Zinsinformationsverordnung

  • Mitteilung-Altersvorsorgevertrag

  • Beiträge-Basisrentenvertrag

  • Beiträge-Kranken-und-Pflegeversicherung

Ergibt sich durch die Verwendung der „eDaten“ letztlich ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen, wird auf die Möglichkeit einen Verspätungszuschlag festzusetzen, ausdrücklich hingewiesen (vgl. hierzu AEAO zu § 152 Nr. 5 .2)

3. Abfrage im Erhebungsspeicher/Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsstelle vor Durchführung der Schätzung

Vor Durchführung der Schätzung ist in jedem Fall eine Abfrage im Erhebungsspeicher durchzuführen. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bereits erhebliche Steuerrückstände hat, ist zur Vermeidung des Entstehens weiterer, nicht beitreibbarer Steuerrückstände vor Erlass des Schätzungsbescheids Kontakt mit der Vollstreckungsstelle aufzunehmen (telefonisch bzw. mit Hilfe der Vorlage „Anfrage Besteuerungsgrundlagen Vollstr“ im Ordner Veranlagung/Anforderung Steuererklärung), um dort Informationen über die gegenwärtige Vermögenslage einzuholen. Stellt sich dabei heraus, dass schon die bereits bestehenden Rückstände wahrscheinlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Wesentlichen nicht beitreibbar sein werden, sollte sich die Schätzung möglichst an der unteren Grenze des Schätzungsrahmens bewegen. Verfügt die Vollstreckungsstelle über weitere Erkenntnisse, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Einstellung des Gewerbebetriebs, aber bisher unterlassene Gewerbeabmeldung), teilt sie diese den Veranlagungsstellen mit.

4. Schätzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

Veranlagungen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden müssen, sind grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 Abs. 1 AO ) durchzuführen. Nur so kann regelmäßig sichergestellt werden, dass spätere Erkenntnisse aus dem Vollstreckungsverfahren bei der Steuerfestsetzung noch Berücksichtigung finden können. Bei einer Schätzung der Umsatzsteuer ist der Vorbehalt der Nachprüfung stets maschinell als überwachungswürdig gekennzeichnet. Die Eingabe der Kz 11.150 = 2 in der Festsetzung hat bei Schätzungen keine Auswirkung, d.h. ein "Löschen" der Überwachungswürdigkeit über das Kurzverfahren 81 ist bei Schätzungen nicht möglich.

Damit Schätzungen der Umsatzsteuer nicht mehr in den entsprechenden Überwachungslisten (z.B. MÜSt-Übersichten der nachzuprüfenden Festsetzungen / Feststellungen) erscheinen, muss der Vorbehalt der Nachprüfung über das Kurzverfahren 80 aufgehoben werden.

Endgültige Schätzungsveranlagungen kommen nur ausnahmsweise dann noch in Betracht, wenn ganz gesicherte Schätzungsgrundlagen vorliegen sollten.

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist grundsätzlich erst dann aufzuheben, wenn die Steuerfestsetzung/Feststellung für den folgenden Veranlagungszeitraum durchgeführt wird. Dabei sollte die Vorbehaltsveranlagung nochmals nach Aktenlage auf evtl. Fehler hin überprüft werden, d.h. die abschließende Prüfung der Schätzung darf sich nicht nur auf die formelle Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erschöpfen. Insbesondere bei „Dauerschätzungsfällen“, in denen die Stpfl. die festgesetzte Steuer bezahlt haben, sind ggf. die Besteuerungsgrundlagen zu erhöhen. Ebenso sind die in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. AEAO zu § 162 , Nr. 4 ).

5. Dokumentation der Schätzung

Die Schätzung ist stets in der Akte zu dokumentieren. Dabei soll die Vorlage „AV Schätzung 162 AO Druck“ (Veranlagung/Anforderung Steuererklärung) bzw. „AV Schätzung_Körperschaft 162 AO Druck“ (Körperschaftsteuerstelle/Anforderung Steuererklärung) verwendet werden.

6. Einspruch gegen Schätzungsbescheid

Wird gegen den Schätzungsbescheid Einspruch eingelegt, ohne dass gleichzeitig die Steuererklärung nachgereicht wird, kann grundsätzlich weder Aussetzung der Vollziehung noch Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Einsprüche gegen Schätzungsbescheide sind ungeachtet der 3-Monatsfrist erst dann der Rechtsbehelfsstelle zuzuleiten, wenn Vollstreckungsmaßnahmen beim Steuerpflichtigen durchgeführt worden sind und diese nicht zur Abgabe der Steuererklärung geführt haben (vgl. Tz. VII.4 der DA–Org, Dienstanweisung Organisation für den Veranlagungsbereich der bayerischen Finanzämter, AIS: Arbeitsbereiche>Veranlagung>Dienstanweisungen ).

Wird die Steuererklärung nach Abgabe des Einspruchs an die Rechtsbehelfsstelle eingereicht, kann der Einspruch zur weiteren Bearbeitung an die Veranlagungsstelle zurückgegeben werden, wenn dem Einspruch durch Berücksichtigung der Erklärung vollständig abgeholfen werden kann. Wird die Steuererklärung erst während des finanzgerichtlichen Verfahrens eingereicht, ist die rechtliche Überprüfung und ggf. die Veranlagung der Steuererklärung auch bei vollständiger Abhilfe von der Rechtsbehelfsstelle durchzuführen.

Zur Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO wird auf Karte 1 zu § 364b AO verwiesen.

Kann das Einspruchsverfahren nur mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen werden, soll der Vorbehalt regelmäßig aufgehoben werden. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung stellt grundsätzlich keine Verböserung dar ( , BStBl 1997 II S. 5), so dass ein entsprechender Hinweis nicht wegen § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlich ist. Er kann jedoch sinnvoll sein, um den Einspruchsführer zur Abgabe der Erklärung zu bewegen. Ist beabsichtigt, in der Einspruchsentscheidung höhere Besteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen, ist trotz des Vorbehalts der Nachprüfung auf die beabsichtigte Verböserung hinzuweisen (vgl. AEAO zu § 367 , Nr. 2 ).

7. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer

a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO vgl. die Informationen im AIS (Ertragsteuern und Nebengesetze > Einkommensteuer / Lohnsteuer > Einkommensteuerrecht (nach Paragrafen geordnet) > §§ 13 - 14a, 34b, 55 (Land- und Forstwirtschaft) > Gewinnschätzung nach § 162 AO ).

b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit

Bei der Schätzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb soll im Allgemeinen auf den bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegten Umsatz ein Reingewinnsatz angewandt werden, der über dem Mittelwert lt. Richtsatzsammlung liegt. Ebenso können die Ergebnisse des Vorjahres als Anhaltspunkt dienen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der bisher durch Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, so handelt es sich bei der erstmaligen Anwendung von Richtsätzen um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart, so dass auch ein Übergangsgewinn zu schätzen ist (vgl. R 4.6 EStR und H 4.1 (Gewinnschätzung) EStH).

c. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 (Einführung der sog. Abgeltungsteuer) brauchen Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG , soweit sie dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden, da für diese Erträge die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG (Abgeltungswirkung). Diese Erträge sind im Rahmen der Schätzung nicht zu berücksichtigen.

Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Privatdarlehen) und/oder mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind (Fälle des § 32d Abs. 2 EStG ), sind im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen, sofern für das Vorliegen solcher Erträge Erkenntnisse (z. B. aus den Vorjahren) bestehen. Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben und die auch nicht unter § 32d Abs. 2 EStG fallen, sind mit dem „Abgeltungsteuersatz“ von 25 % ( § 32d Abs. 1 EStG ) zu besteuern; Fälle des § 32d Abs. 2 EStG hingegen werden mit dem persönlichen Steuersatz ( ) besteuert.

Die sog. Günstigerprüfung im Sinne des § 32d Abs. 6 EStG kann im Rahmen der Schätzung nicht unterstellt werden, da diese nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorgenommen wird.

Kapitalerträge, die vorrangig den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, sind im Rahmen der Schätzung dort zu berücksichtigen.

8. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer

Bei einer Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung soll die Schätzung sich an die vorangemeldeten Umsätze in den Voranmeldungszeiträumen, zuzüglich eines angemessenen Sicherheitszuschlags, anlehnen. Entsprechendes gilt für die Vorsteuerbeträge, deren Schätzung nach dem (BStBl 1981 I S. 508; Tz. 25) zulässig ist (ebenso , BStBl 1989 II S. 120). Im Falle des Vorhandenseins einer USt-IdNr. des Steuerpflichtigen ist vor Durchführung der Schätzung stets auch eine USLO-Abfrage durchzuführen .

Sofern sich aufgrund der abgegebenen Voranmeldungen für das Schätzungsjahr insgesamt ein nicht unwesentlicher Erstattungsbetrag ergeben hat, sollte im Einzelfall vor einer Schätzung der Jahressteuer eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt werden.

Wurden bereits im Voranmeldungsverfahren Schätzungen durchgeführt, sind diese nur dann als Grundlage (incl. Sicherheitszuschlag) heranzuziehen, wenn die geschätzten Beträge im Wesentlichen bezahlt/beigetrieben worden sind. Bestehen aber aus diesen Schätzungen hohe Rückstände, die nicht beitreibbar sind, sollte die Schätzung der Jahressteuer nicht noch zu einer weiteren Erhöhung des Rückstands führen. Liegen Erkenntnisse vor, die eine niedrigere Festsetzung der Jahressteuer im Vergleich zu den festgesetzten Vorauszahlungen rechtfertigen, ist eine Herabsetzung der Umsatzsteuer im Schätzungswege durchzuführen.

Hinweis:
Die bisherige Karte 1 zu § 162 (Kontroll-Nummer: 9/2016) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0335.1.1-4/4 St43



Rechtsgrundlagen zum Thema: Schätzung

EStG 
EStG § 55 Schlussvorschriften

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen

EStR R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen

EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens

EStR R 6.7 Teilwert

EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens

EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach
§ 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

UStG 
UStG § 15 Vorsteuerabzug

AO 
AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 89 Beratung, Auskunft

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

UStAE 
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

GewStR 
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 210. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 261. Berufs- und Gewerbezweige

UStR 269. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

KStR 8.11
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

HGB 
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 576 HGB Bergelohnanspruch

LStR 
R 9.1 LStR Werbungskosten

R 9.4 LStR Reisekosten

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 44 47 50 60 67 122 125 142 160
EStH 4.1 4.5.1 4.6 4.7 4a 5.6 6.4 6.7 6.11 7.4 7i 10b.1 10f 13.5 13a.1 15.6 46.2
StbVV 
§ 13 StBVV Zeitgebühr

GewStH 3.8 9.4
KStH 8.11
LStH 8.1.1.4 8.1.9.10 9.1 19.2 41a.1 42d.1
ErbStH B.160.20
AStG 17
BGB 237 441 460 505b 559 638 706 738 2311 2312

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