Abgabefrist Steuererklärungen, Fristverlängerungen, vorzeitige Anforderung, Strafen
Verfahrensweise ab dem Veranlagungszeitraum 2018 aufgrund der Änderungen durch das StModernG
Inhaltsverzeichnis
- Abgabefrist für Steuerklärungen
- Steuerrechner
- Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
- Freiwillige Steuererklärung
- Vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen
- Steuererklärungen und Fristverlängerung
- Was passiert, wenn die Steuererklärung ausbleibt - Maßnahmen des Finanzamtes zum Steuererklärungseingang
- Aktuelles + weitere Tipps

Abgabefrist für Steuerklärungen
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung richtet sich danach, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben. (Siehe auch Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung.)
Abgabepflichten und -fristen: Ein Überblick über Ihre Steuererklärungspflichten
Als Steuerpflichtige*r haben Sie jährlich die Pflicht, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Doch welche Fristen gelten und wann kann diese Abgabefrist verlängert werden? Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen und welche Besonderheiten Sie beachten sollten.
Reguläre Abgabefristen
Grundsätzlich gilt, dass die Steuererklärung für ein Jahr bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden muss. Dies betrifft all jene, die keine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Abgabefristen für steuerlich beraten Personen
Wenn Sie steuerlich beraten werden, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Für die Einkommensteuererklärung 2023 bedeutet das beispielsweise, dass Sie die Erklärung bis zum 28. Februar 2025 einreichen können, wenn Sie sich steuerlich beraten lassen.
Abgabefristen für Steuererklärungen 2022 - 2026
Betroffene Steuererklärungen:
-
Einkommensteuererklärungen (ausgenommen Antragsveranlagungen gem. § 46 EStG)
-
Körperschaftsteuererklärungen
-
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags/Zerlegungserklärungen
-
Umsatzsteuererklärungen (Kalenderjahr)
-
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften/Besteuerungsgrundlagen
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten besondere Fristen, die hier nicht aufgeführt sind.
Fristen für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
-
2022: Abgabefrist bis 02.10.2023
-
2023: Abgabefrist bis 02.09.2024
-
2024: Abgabefrist bis 31.07.2025
-
2025: Abgabefrist bis 31.07.2026
-
2026: Abgabefrist bis 31.07.2027
Fristen für steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine):
-
2022: Abgabefrist bis 31.07.2024
-
2023: Abgabefrist bis 02.06.2025
-
2024: Abgabefrist bis 30.04.2026
-
2025: Abgabefrist bis 28.02.2027
-
2026: Abgabefrist bis 29.02.2028
Wichtige Hinweise:
-
Fristverlängerung: Eine längere Frist kann beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist auch über Mein ELSTER möglich.
-
Vorabanforderung: Die längeren Fristen gelten nicht, wenn das Finanzamt eine frühere Abgabe anordnet.
-
Wochenende/Feiertag: Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Abgabefrist bis zum nächsten Werktag.
Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie
Für Steuererklärungen des Jahres 2022 wurde die Abgabefrist aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Anstatt bis zum 31. Juli 2023 abzugeben, hatten Sie Zeit bis zum 2. Oktober 2023. Steuerlich beratene Personen konnten die Erklärung sogar bis zum 31. Juli 2024 einreichen.
Für die Steuererklärung des Jahres 2023 gelten ebenfalls verlängerte Fristen. Sie müssen Ihre Steuererklärung bis zum 2. September 2024 einreichen. Steuerlich beraten Personen haben sogar bis zum 2. Juni 2025 Zeit.
Vorzeitige Aufforderung durch das Finanzamt
In bestimmten Fällen kann das Finanzamt auch eine vorzeitige Anforderung der Steuererklärung an steuerlich beraten Personen stellen. Diese Aufforderung darf jedoch nicht vor Ablauf des 31. Juli des Folgejahres erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
-
§§ 108, 109, 149 Abs. 2 und 3 Abgabenordnung (AO)
-
Art. 97 § 36 Abs. 1 und 3 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) in der aktuellen Fassung zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
Verlängerung der Abgabefrist
In besonderen Fällen kann das Finanzamt die Abgabefrist auf Antrag verlängern. Dazu gehören zum Beispiel Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Überschwemmung.
Selbstverantwortung für die Abgabe
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie selbst verantwortlich sind, ob und wann Sie Ihre Steuererklärung abgeben müssen. Das Finanzamt fordert Sie nicht automatisch auf, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Wenn Sie aber zur Abgabe aufgefordert werden, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen.
Fazit:
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung variieren je nach Situation. Achten Sie darauf, welche Fristen für Sie gelten, und nutzen Sie gegebenenfalls die Möglichkeit zur Fristverlängerung. Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, haben Sie mehr Zeit. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtzeitig informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Hinweis: Auch wenn keine der genannten Abgabepflichten auf Sie zutrifft, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. In diesem Fall sollten Sie schnell reagieren und die entsprechende Erklärung einreichen.
Mit unserem kostenlosen online Steuerrechner können Sie berechnen, ob sich eine Einkommensteuererstattung oder Einkommensteuernachzahlung ergibt:
Rechner Steuerertattung
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hierzu zählen unter anderem:
- Lohnsteuerfreibetrag: Wenn Sie einen Freibetrag für die Lohnsteuer in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eintragen lassen.
- Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug: Einkünfte, die nicht über das Lohnsteuerverfahren erfasst werden.
- Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld.
- Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnerschaften: Wenn Ihr Partner bereits eine einzeln zu veranlagende Steuererklärung abgegeben hat, müssen auch Sie eine Steuererklärung einreichen.
- Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnerschaften: Steuerklassenwechsel oder -kombinationen können eine Abgabepflicht nach sich ziehen.
- Freibeträge für Kinder: Wenn Sie Kinderfreibeträge geltend machen möchten.
- Scheidung und erneute Heirat: Veränderungen im Familienstand können Auswirkungen auf die Steuererklärung haben.
- Mehrere Arbeitgeberverhältnisse oder Arbeitgeberwechsel : Dies kann ebenfalls eine Abgabepflicht zur Folge haben.
- Abfindung: Falls Sie eine Abfindung erhalten haben, die steuerlich berücksichtigt werden muss.
- Kapitalerträge: Wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen haben, die der Abgeltungssteuer unterliegen.
- Verlustvortrag: Wenn Sie Verluste aus den Vorjahren vortragen möchten.
Für selbständige, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gilt eine Abgabepflicht, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt für 2023 bei 10.908 Euro für eine einzeln zu veranlagende Person und 21.816 Euro für ein zusammen zu veranlagendes Ehepaar oder Lebenspartnerschaft.
Wichtig: Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Der steuerliche Abzug von Rentenanteilen und absetzbaren Ausgaben wird hierbei berücksichtigt.
Freiwillige Steuererklärung
Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie jedoch freiwillig eine Steuererklärung einreichen möchten, um z. B. zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten, können Sie dies tun. Die Frist für eine freiwillige Steuererklärung endet grundsätzlich am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem betreffenden Steuerjahr . Das bedeutet, Sie können beispielsweise für das Steuerjahr 2020 bis zum 31. Dezember 2024 eine freiwillige Erklärung einreichen.
Steuertipps:
- Geben Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht ab bzw. beantragen Sie eine Fristverlängerung. Ansonsten drohen Verspätungszuschläge
- Sie erhalten eine Fristverlängerung bei der Abgabe der Steuererklärung über einen Steuerberater
- Sie können auch noch nach 7 Jahren Ihre Einkommensteuererklärung einreichen und eine Steuererstattung erhalten: Lohnsteuerjahresausgleich
- ELSTER Steuererprogramm online
Vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen
Hinweis: Das Finanzamt kann die Steuererklärung vorzeitig anfordern, wenn die Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung nach Fristablauf eingegangen ist und zu einer Abschlusszahlung
- entweder von mehr als 15.000 Euro und mehr als 10 % der verbleibenden Steuerschuld oder
- von mehr als 250.000 Euro geführt hat
Darüber hinaus kann das Finanzamt die Steuererklärungen vorzeitig anfordern, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalls zweckmäßig erscheint. Des weiteren ist eine vorzeitige Anforderung möglich, wenn es die Arbeitslage des jeweiligen Finanzamtes erforderlich macht. Vorzeitige Anforderungen von Steuererklärungen sollen frühestens bis zum 30.9. des Folgejahres unter Fristsetzung von mindestens drei Monaten erfolgen.
Eine Fristverlängerung bei vorzeitigen Anforderungen von Steuererklärungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen auf Einzelantrag in Betracht. Ergibt sich bei einem Steuerberater eine Häufung von vorzeitigen Anforderungen, so ist dem, auf Antrag, durch angemessene Fristverlängerung Rechnung zu tragen. Wird ein Abgabetermin nicht eingehalten, ist - ohne vorheriges Erinnerungsschreiben - ein Zwangsgeld anzudrohen und festzusetzen.
Steuererklärungen und Fristverlängerung
Allgemeines zur Abgabe und Fristverlängerung
Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen ist ein wichtiger Bestandteil der steuerlichen Pflichten von Unternehmen und Privatpersonen. Um den kontinuierlichen Eingang von Erklärungen sicherzustellen, ist das Verfahren zur Fristverlängerung systematisch zu handhaben. Die rechtlichen Grundlagen für die Abgabepflicht sind in § 149 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie in den entsprechenden Einzelsteuergesetzen geregelt.
Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:
-
§ 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und §§ 56, 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV),
-
§ 18 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG),
-
§ 31 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG),
-
§ 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 25 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV),
-
§ 181 Abs. 2 AO.
Hinweis: Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2018 gelten besondere Übergangsregelungen.
Abgabefristen für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige
Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres
Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO ist die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.
Möglichkeit zur Fristverlängerung
Steuerpflichtige ohne steuerliche Beratung können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dabei liegt die Entscheidung im Ermessen des Finanzamts (§ 109 Abs. 1 AO). Verlängerungen bis zum 30. September des Folgejahres sind möglich, wenn die Arbeitslage des Finanzamts dies erlaubt und eine plausible Begründung vorliegt. Eine weitergehende Verlängerung wird nur in Ausnahmefällen gewährt.
Land- und Forstwirte
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, haben eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Januar des Zweitfolgejahres.
Abgabefristen für steuerlich beratene Steuerpflichtige
Frist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres
Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben für die Abgabe ihrer Erklärungen mehr Zeit. Gemäß § 149 Abs. 3 AO endet die Abgabefrist am 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Diese Frist gilt, wenn ein Steuerberater oder ein anderer steuerberatender Beruf beauftragt wurde.
Fristverlängerung
Eine Fristverlängerung über den 28./29. Februar hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 109 Abs. 2 AO). Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Erklärung rechtzeitig abzugeben.
Land- und Forstwirte
Auch für steuerlich beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gelten verlängerte Fristen bis zum 31. Juli des Zweitfolgejahres.
Besonderheiten und Ausnahmen
-
Steuerberater dürfen in eigenen Angelegenheiten nicht als beratene Steuerpflichtige gelten.
-
Fristverlängerungen sind in Fällen hoher Rückstände oder bei Betriebsprüfungen restriktiver zu handhaben.
-
In Fällen von Umsatzsteuernachmeldungen, die zu ungerechtfertigten Zahlungsaufschüben führen, sind Fristverlängerungen zu vermeiden.
Ablehnung von Fristverlängerungen
Fristverlängerungsanträge können vollumfänglich, teilweise oder vollständig abgelehnt werden. Im Falle einer Ablehnung wird eine angemessene Nachfrist von vier bis sechs Wochen gewährt. Die Ablehnung kann mit einem Einspruch angefochten werden.
Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen
Das Finanzamt kann Steuererklärungen vorzeitig anfordern, wenn bestimmte Gründe vorliegen (§ 149 Abs. 4 AO). Dazu gehören:
-
Verspätete Abgabe in vorherigen Jahren,
-
Nachträgliche Vorauszahlungen,
-
Hohe Abschlusszahlungen oder geplante Betriebsprüfungen.
Eine automationsgestützte Zufallsauswahl zur vorzeitigen Anforderung ist ebenfalls möglich.
Fazit
Die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen vermeidet Verspätungszuschläge und erleichtert die Bearbeitung durch die Finanzbehörden. Steuerpflichtige sollten die Möglichkeiten der Fristverlängerung nutzen, wenn es die Umstände erfordern, und dabei die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten.
Was passiert, wenn die Steuererklärung ausbleibt - Maßnahmen des Finanzamtes zum Steuererklärungseingang
Die Abgabe der Steuererklärung ist eine jährlich wiederkehrende Pflicht für viele Bürger und Unternehmen. Doch was passiert, wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird? Das Finanzamt hat verschiedene Möglichkeiten, säumige Steuerpflichtige zur Abgabe zu bewegen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Maßnahmen zum Steuererklärungseingang.
Das MÜSt-Erinnerungs-/Zwangsgeldverfahren
Bleibt die Steuererklärung aus, greift das Finanzamt auf das sogenannte MÜSt-Erinnerungs-/Zwangsgeldverfahren zurück. Dieses Verfahren umfasst verschiedene Eskalationsstufen:
- Vorzeitige Anforderung: In bestimmten Fällen kann das Finanzamt die Steuererklärung vorzeitig anfordern, z. B. bei erwarteten hohen Nachzahlungen.
- Erinnerung: Wird die Abgabefrist versäumt, erfolgt zunächst eine Erinnerung an die ausstehende Steuererklärung.
- Zweite Erinnerung: Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird eine zweite Erinnerung versandt.
- Schätzungsandrohung: Reagiert der Steuerpflichtige auch auf die zweite Erinnerung nicht, droht das Finanzamt mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
- Zwangsgeldandrohung: Im nächsten Schritt wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.
- Zwangsgeldfestsetzung: Wird die Steuererklärung weiterhin nicht abgegeben, kann das Finanzamt schließlich ein Zwangsgeld festsetzen.
Konsequenzen der Nichtabgabe
Neben den oben genannten Maßnahmen kann die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung weitere Konsequenzen haben:
- Verspätungszuschläge: Für jede angefangenen zwei Monate der Verspätung kann ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat, erhoben werden.
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in der Regel zu höheren Steuerzahlungen führt.
- Strafverfahren: In schwerwiegenden Fällen kann die Nichtabgabe der Steuererklärung sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung nach sich ziehen.
Fazit
Die Abgabe der Steuererklärung ist eine wichtige Pflicht, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Um negative Konsequenzen zu vermeiden, ist es ratsam, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Abgabefrist
UStAEUStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 18a.2. Abgabefrist
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 18a.2. Abgabefrist
UStR
UStR 245b. Abgabefrist