Zu § 81 – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:

Zu § 81 – Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:

1Die Finanzbehörden haben im Allgemeinen keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu beantragen. 2Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. zu § 122, Nr. 1.8. 4.