Zu § 355 – Einspruchsfrist:

Zu § 355 – Einspruchsfrist:

1.

1Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 1 mit Bekanntgabe (§ 122), im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde und im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit Bekanntwerden der formfreien Zustimmung des Finanzamts zu laufen. 3Wurde der Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch über die Zustimmung unterrichtet (z.B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. nach der Absendung bekannt geworden ist; zu diesem Zeitpunkt beginnt demnach auch erst die Einspruchsfrist zu laufen. 4Ist keine Mitteilung ergangen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen die Zustimmung frühestens mit der Zahlung (§ 224 Abs. 3) der Steuervergütung oder des Mindersolls bekannt geworden ist.

2.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsaktes (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 110) vgl. zu § 91, Nr. 3 und zu § 121, Nr. 3.

3.

Zur Unterbrechung der Einspruchsfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens siehe zu § 251, Nr. 4.1.2 und Nr. 5.3.1.2.1.