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Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. |
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1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 10; vom 18. Juli 2017 XI B 24/17, BFH/NV 2018, 60, Rz 15). |
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Eine solche zur Zulassung wegen Divergenz führende Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen liegt jedoch nicht vor, wenn das FG einen Sachverhalt lediglich abweichend würdigt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 V B 49/06, BFH/NV 2007, 1683, unter II.1., Rz 12) oder wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht und diese lediglich unzutreffend auf den Einzelfall anwendet (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11). |
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2. Gemessen daran weicht die Vorentscheidung nicht –wie der Kläger meint– vom EuGH-Urteil L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2006, 464) und dem BFH-Urteil vom 18. August 2011 V R 27/10 (BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214) ab. |
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a) Es trifft zwar zu, dass danach die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Heilbehandlung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. |
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b) Die Annahme des FG, dass eine steuerfreie Heilbehandlung voraussetzt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675; vom 4. Dezember 2014 V R 16/12, BFHE 248, 416, BFH/NV 2015, 645, Rz 13; V R 33/12, BFHE 248, 424, BFH/NV 2015, 648, Rz 15). Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind "ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 2014 XI R 19/12, BFHE 247, 276, BStBl II 2015, 310, Rz 23; vom 29. Juli 2015 XI R 23/13, BFHE 251, 86, BStBl II 2017, 733, Rz 23; vom 9. September 2015 XI R 31/13, BFH/NV 2016, 249, Rz 16). Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auf diese Leistung nicht anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, Rz 5, m.w.N.; EuGH-Urteile Unterpertinger vom 20. November 2003 C-212/01, EU:C:2003:625, UR 2004, 70, Rz 42; D’Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20. November 2003 C-307/01, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 60). |
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c) Soweit der Beschwerde der Vortrag entnommen werden könnte, das FG habe diese Rechtsprechung unzutreffend auf den Streitfall angewandt, hängt die Beantwortung der Frage, ob die Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 V B 58/13, BFH/NV 2014, 192; vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 8) und begründet daher nach der unter II.1. genannten Rechtsprechung keine Divergenz. |
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3. Auch die gerügte Divergenz vom Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2017 5 K 5044/15 (nicht veröffentlicht) liegt nicht vor. |
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a) Dieses Urteil ist zu berücksichtigen, obwohl es erst nach der angefochtenen Vorentscheidung ergangen ist; denn für die Frage, ob eine Divergenz vorliegt, kommt es auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision an (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1780, Rz 11, m.w.N.). |
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b) Allerdings liegt auch insoweit die gerügte Divergenz, also eine Nichtübereinstimmung im Rechtsgrundsätzlichen, nicht vor. |
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aa) Das FG Berlin-Brandenburg hat vielmehr selbst –in Abgrenzung zu den Urteilen des FG Hamburg vom 24. Februar 2009 6 K 122/07 (EFG 2009, 1161) und des FG Münster vom 9. August 2011 15 K 812/10 U (EFG 2012, 466), auf die sich die Vorinstanz gestützt hat– darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beurteilung des Hauptziels um eine reine Tatsachenfrage handele und dass das von ihm gefundene abweichende Ergebnis allein auf Unterschieden in der festgestellten Tätigkeit des jeweiligen Klägers, nicht jedoch in grundsätzlichen Rechtsfragen beruhe. |
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bb) Im Übrigen liegt dem Fall des FG Berlin-Brandenburg ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg hatte der dortige Kläger, ein heilkundlicher Verkehrstherapeut, mit den Klienten eine Therapievereinbarung getroffen, wonach u.a. der MPU-Erfolg nicht das Ziel der Therapie sei. Kam der dortige Kläger im Erstgespräch zu der Auffassung, dass kein Krankheitsbild vorliege, führte er keine Therapie durch, sondern verwies die Verkehrsteilnehmer an einen "MPU-Vorbereiter". |
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4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). |
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