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II. Die Revision ist unbegründet und wird gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. |
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Das FG hat zu Recht die Bezüge, die der Kläger vom BEV erhalten hat, als Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen (unter 1.). Eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG scheidet aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG aus (unter 2.). |
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1. Die dem Kläger zugeflossenen Bezüge des BEV sind nach den zutreffenden Ausführungen des FG Ruhegelder gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. |
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a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die "für eine Beschäftigung" im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (Nr. 1), ferner Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile "aus früheren Dienstleistungen" (Nr. 2). Die Einnahmen müssen durch das –gegenwärtige oder frühere– Arbeitsverhältnis veranlasst sein, was dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat (Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a, und vom 22. November 2006 X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.). Einkünfte "für" eine Beschäftigung bzw. "aus" einem früheren Dienstverhältnis liegen nur dann vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen. Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige sie –abgesehen von der zu erbringenden oder erbrachten Dienstleistung– ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag (Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung) erhält (Senatsurteile in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 3.a, sowie vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650, unter 1.c, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1.). Dagegen kann die Nutzung eigenen Vermögens nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1., m.w.N.). |
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Bei Leibrenten handelt es sich hingegen um wiederkehrende Bezüge, die –sofern sie nicht zur Basisversorgung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören– nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Der Ertragsanteil ist ein nach biometrischen Durchschnittswerten unter Berücksichtigung eines bestimmten Rechnungszinsfußes pauschalierter Zinsanteil. Er ist nach seiner Rechtsnatur Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.b, m.w.N.). Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1., m.w.N.). |
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beruhen die Versorgungsleistungen, die der Kläger von dem BEV erhalten hat, nicht auf einem durch Vermögensumschichtung erworbenen Rentenrecht, sondern sind Ausfluss seiner früheren Tätigkeit. |
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aa) Die früheren Zahlungen des Klägers dienten rechtlich und wirtschaftlich der Erhöhung seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Denn (nur) durch die jeweilige Zahlung des Versorgungszuschlags erhöhten sich die zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers während seiner Beurlaubung (vgl. § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl I 1976, 2485, i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes in der Neufassung vom 17. Juli 1971, BGBl I 1971, 1181). Dies hatte die DB, die Rechtsvorgängerin des BEV, in ihrem Schreiben vom 10. Januar 1977 an den Kläger ausdrücklich klargestellt. Damit handelte es sich bei den Zahlungen des Klägers um Aufwendungen zum Erwerb von (höheren) Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. |
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bb) Durch die Zahlung des Versorgungszuschlags erwarb der Kläger –entgegen seiner Auffassung– kein Rentenrecht. Dies wurde vom BFH bereits entschieden (Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 22/15, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2017, 91, Rz 18 ff., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb). |
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(1) Für die Altersversorgung eines Beamten werden keine Beiträge abgeführt. Stattdessen zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus. Obschon der Beamte als Gegenleistung für seine Dienst- und Treuepflicht lebenslang alimentiert wird und er deshalb während seiner Tätigkeit ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit erwirbt, ist ihm dieses Anwartschaftsrecht einkommensteuerrechtlich nicht zuzurechnen, sondern vermittelt ihm erst nach Abschluss der Erwerbsphase eine geldwerte Rechtsposition. Der Beamte wendet aus seinem Vermögen nichts auf und erhält deshalb nach den Wertungen des Gesetzes mit der Pension kein eigenes bereits versteuertes Kapital zurück (so BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b bb; in DStR 2017, 91, Rz 20). |
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(2) Aber auch dann, wenn der Steuerpflichtige –wie im Streitfall der Kläger– eine Zahlung leistet, um die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu erhöhen, erwirbt er damit keinen Kapitalanteil und deshalb auch kein ihm steuerrechtlich zuordenbares Wirtschaftsgut (Rentenanwartschaftsrecht), das (teilweise) zu sonstigen Einkünften aus Leibrenten führt (BFH-Urteil in DStR 2017, 91, Rz 21). |
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Es kommt bei Einkünften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung weder in der Phase des aktiven Dienstes noch bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge zu einem bloßen Vermögenstausch; Umschichtungen vollziehen sich vielmehr allein innerhalb des öffentlichen Haushalts (so Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.II.2.a aa). Selbst wenn ein Beamter an seinen Dienstherrn ausnahmsweise –wie im Streitfall– etwas leistet, um eine höhere Pension zu erhalten, fließt dieser Betrag nach seiner Pensionierung nicht wieder an ihn zurück (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, unter II.2.b cc, und in DStR 2017, 91, Rz 20). |
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Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 und vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96 (BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127) zugrunde gelegen haben. |
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(3) Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der Kläger im Streitfall die Aufwendungen zur Erhöhung der Versorgungsbezüge als Werbungskosten abziehen konnte. Ließe man diesen Umstand außer Acht, könnte aus Zahlungen, die als Werbungskosten die Einkommensteuerlast gemindert haben, ein steuerunbelastetes Vermögen geschaffen werden, dessen Rückzahlung ebenfalls steuerunbelastet an den Steuerpflichtigen möglich wäre und welches nur hinsichtlich seiner Erträge mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG steuerpflichtig wäre (im Ergebnis ebenso Pflüger in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 19 EStG Rz 328; Merx, in Kanzler/Kraft/Bäuml, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 19 Rz 440; Schmidt/Krüger, EStG, 35. Aufl., § 19 Rz 64 bejaht ebenfalls Einkünfte gemäß § 19 EStG, wenn die Beiträge zu Recht als Werbungskosten abziehbar waren). |
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cc) Im Übrigen ist auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV hinzuweisen. Danach gehören Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, die Beitragsleistungen sind Werbungskosten gewesen. Die Finanzverwaltung hat nicht nur im BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 951, sondern auch aktuell im Lohnsteuerhandbuch 2016 unter H 9.1 unter dem Stichwort Versorgungzuschlag bestätigt, dass es sich bei den von ohne Bezüge beurlaubten Beamten gezahlten Versorgungszuschlägen um Werbungskosten handelt. |
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2. Eine Besteuerung der Versorgungsbezüge des Klägers mit dem Ertragsanteil scheidet auch insoweit aus, als er diese aufgrund der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG beansprucht. Es kann dabei dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall überhaupt erfüllt sind, da § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG durch die Besteuerung der Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt wird. |
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Nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte "Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören". Der Kläger hat Versorgungsleistungen von seinem Arbeitgeber bzw. von dessen Rechtsnachfolger, und damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt (siehe oben unter II.1.). Diese gehören zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, so dass eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zurücktreten muss (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 VIII R 18/12, BFHE 250, 105, BStBl II 2016, 253, Rz 18 zur Subsidiarität des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG im Verhältnis zu Einkünften aus Kapitalvermögen). |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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