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II. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. |
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1. Soweit die Kläger anführen, die Zuständigkeit sei im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt, so dass die Auffangzuständigkeit des II. Senats greife, ist auf Nr. III.2. der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans 2011 des BFH hinzuweisen. Danach entscheiden grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der AO, zu denen auch Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen gehören. Die Stellung des X. Senats als "Fachsenat" für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus Nr. 3 Buchst. a seiner Zuständigkeit. |
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2. Die Äußerung der Kläger, "sollte sich der erkennende Senat durch die in den vorstehenden Ausführungen enthaltene Richterschelte angegriffen fühlen, stellen wir anheim, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus Befangenheitsgründen einem anderen Senat zu übertragen", wertet der Senat nicht als förmlichen Ablehnungsantrag. Ein Ablehnungsantrag stellt eine Prozesserklärung dar. Prozesserklärungen sind aber nur wirksam, wenn sie hinreichend klar, eindeutig, vorbehaltlos und unbedingt erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, unter II.3.b, betr. Erledigungserklärung). Daran fehlt es bei der von den Klägern gewählten Formulierung. |
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Die Beschwerde ist unzulässig. |
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Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) entsprechenden Weise dargelegt. |
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1. Die von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig geltend gemacht worden. |
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a) Soweit die Kläger die Zuständigkeit des erstinstanzlich erkennenden 16. Senats des FG Düsseldorf –und damit eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung i.S. des § 119 Nr. 1 FGO– rügen, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Behauptung, sie hätten ausschließlich einen Erlass nach § 227 AO, nicht aber eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO begehrt, unzutreffend ist. Vielmehr hatten sie in der Klageschrift ausdrücklich eine "abweichende Festsetzung … gem. §§ 163, 227 AO" begehrt. Das FG hat ausweislich des Rubrums seines Urteils über einen Antrag nach § 163 AO entschieden. Hierfür war es zuständig (vgl. Geschäftsverteilungsplan des FG Düsseldorf für das Jahr 2010, Anmerkung C.I.1.). |
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Im Übrigen hat sich der erkennende Senat mit einer vergleichbaren Zuständigkeitsrüge der Klägerin bereits in seiner Entscheidung im Billigkeitsverfahren I/Klageverfahren II (Beschluss in BFH/NV 2008, 102, unter II.1.a) befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet. Trotz dieser Entscheidung bringen die Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten. |
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b) Soweit die Kläger –unter Bezugnahme auf ihren Ablehnungsantrag vom 7. April 2010– eine "Parteilichkeit" des FG behaupten, wird damit kein Verfahrensmangel dargelegt. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO). Damit unterliegen sie grundsätzlich auch nicht der Beurteilung in einem Revisionsverfahren (§ 124 Abs. 2 FGO), was entsprechend für das Beschwerdeverfahren gelten muss. Dies schließt es zwar nicht aus, im Zusammenhang mit der unzutreffenden Behandlung eines Ablehnungsantrags die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zu rügen; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes greift indes nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Erfolg, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.1.a aa, m.w.N.). Hierfür haben die Kläger nichts vorgetragen. |
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c) Welchen Verfahrensmangel die Kläger mit ihrem Vorbringen rügen wollen, die Berichterstattung im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei "tendenziös" und "überflüssig", wird nicht ersichtlich. |
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2. Die Kläger haben auch nicht darlegen können, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hätte. |
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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BFH-Beschluss vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Daran fehlt es hinsichtlich sämtlicher von den Klägern angesprochener Rechtsfragen. |
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a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verletzt werde, wenn Rechtsprechung, die einem Steuerpflichtigen nachteilig sei, auf den Zeitpunkt der Disposition zurückbezogen werde, fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren. Denn bereits das FG hat die von den Klägern angeführte Problematik gesehen und den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung einer vertrauensschützenden Billigkeitsmaßnahme auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Disposition geltenden Verwaltungsauffassung beurteilen wollen. In diesem Zusammenhang hat es u.a. ausgeführt, die –erst nach Abschluss des Vertrags II ergangene– höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erfordernis lebenslanger Leistungen stehe einem Erlass nicht entgegen, weil nach den im Zeitpunkt der Disposition geltenden Verwaltungsanweisungen auch solche Leistungen begünstigt gewesen seien, deren Laufzeit mindestens zehn Jahre habe betragen sollen. |
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Der Hinweis der Kläger auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG zur weiter eingeschränkten Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen führt ebenfalls nicht weiter, weil es vorliegend allein um vertrauensschützende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung geht, die im Hinblick auf Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlassen werden. |
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b) Ferner begehren die Kläger die Klärung der Frage, wie weit der Interpretationsspielraum der Rechtsprechung bei unklarem Gesetzeswortlaut reiche. Insbesondere sei zu klären, ob die Rechtsprechung zur Begründung der These, nur lebenslange Leistungen seien begünstigt, auf den historischen Gesetzgeber vergangener Jahrhunderte sowie Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zurückgreifen dürfe. |
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Auch insoweit fehlt es indes an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren, da das FG –wie unter a ausgeführt– unterstellt hat, dass nach damaliger Verwaltungsauffassung auch Leistungen, die nicht auf Lebenszeit gewährt wurden, begünstigt waren. Im Übrigen setzen sich die Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur zur Reichweite der Auslegungsbefugnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander. |
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c) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob eine Selbstbindung der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften besteht, legen sie nicht dar, inwieweit diese Frage –bezogen auf vertrauensschützende Billigkeitsregelungen– umstritten ist. Sie befassen sich auch nicht mit den hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen. |
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Mit ihrem –erstmals in einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz enthaltenen– Verweis auf die zur Übertragung von Wertpapiervermögen ergangenen Übergangsregelungen in den BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1508 und BStBl I 2002, 893, legen die Kläger nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, sondern machen lediglich sinngemäß geltend, das FG habe diese –auch von den Klägern nicht ins finanzgerichtliche Verfahren eingeführten– Verwaltungsanweisungen übersehen. Darin läge jedoch allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler in einem Einzelfall, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39). |
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d) Die von den Klägern formulierte Frage zum Verhältnis zwischen § 163 AO einerseits und § 227 AO andererseits ist ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden. Im Übrigen fehlt es an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, insbesondere an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur. |
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3. Das Vorbringen der Kläger, die Entscheidung des FG sei greifbar gesetzwidrig, weil es –unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats– offensichtlich einschlägige Steuertatbestände in völlig unvertretbarer Weise auslege, bezieht sich ebenfalls auf das Erfordernis lebenslanger Versorgungsleistungen. Gerade dieses Erfordernis hat das FG für Zwecke des Billigkeitsverfahrens aber unangewendet gelassen. Die Einwendungen der Kläger gegen die Senatsrechtsprechung sind daher nicht entscheidungserheblich. |
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4. Mit ihrem weiteren Begehren, die Revision zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zuzulassen, legen die Kläger keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe dar. |
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Sie hatten ihren Billigkeitsantrag ausdrücklich (vgl. Schreiben vom 7. April 2010) nicht auf diesen Aspekt, sondern ausschließlich auf die Gewährung von Vertrauensschutz gestützt. Auch im Beschwerdeverfahren haben die Kläger nochmals ausdrücklich wiederholt (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2011), die persönlichen Lebensumstände des V hätten mit der eigentlichen Streitfrage, ob die Steuer unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erlassen sei, nichts zu tun. Der Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde kann aber im Vergleich zum vorangehenden Verwaltungs- und Klageverfahren nicht erweitert werden. |
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