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II. Die Beschwerde ist –bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind– jedenfalls unbegründet. |
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1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.). Daran fehlt es. |
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a) Die erste von den Klägern formulierte Rechtsfrage geht dahin, ob durch die betriebliche Nutzung privater Wirtschaftgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen als im Betrieb vorhanden gälten, so dass die Betriebseröffnungsphase abgeschlossen sei. |
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Diese Rechtsfrage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn das FG hat den Sachverhalt ausdrücklich dahingehend gewürdigt, dass das Bodenprobenset und die Laboreinrichtung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört haben, diese aber im Privatvermögen des Klägers im Jahr 2005 nicht vorhanden waren und daher auch nicht betrieblich genutzt werden konnten. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es daher nicht darauf an, ob weitere Wirtschaftsgüter (Pkw, Büroeinrichtung) im Streitjahr bereits im Privatvermögen vorhanden waren. Denn die Betriebseröffnung ist erst abgeschlossen, wenn "die wesentlichen Grundlagen des Betriebs" vorhanden sind (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 VIII R 126/86, BFHE 164, 565, BStBl II 1991, 840, unter 1.b). Dies bedeutet, dass sämtliche wesentlichen Grundlagen vorhanden sein müssen, die nach dem Betriebskonzept des Gründers für die Führung des Betriebs erforderlich sind (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rz 17). |
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b) Ferner werfen die Kläger die Frage auf, ob an der Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der vor den Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung für Wirtschaftsjahre, die vor dem Abschluss der Eröffnung eines neu gegründeten Betriebs lägen, die erforderliche Prognose nur durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen konkretisiert werden könne. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung für die im Streitjahr geltende Fassung des § 7g EStG an diesem Erfordernis festhält (vgl. aus jüngerer Zeit Senatsurteile vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, und vom 20. Juni 2012 X R 42/11, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2012, 1795, unter II.2.b aa). Diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig, zumal die Kläger –über den bloßen Hinweis auf vereinzelte abweichende Stimmen in der Instanzrechtsprechung und der Literatur hinaus– nicht darlegen, aus welchen Gründen eine erneute Entscheidung des BFH über diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich sein könnte (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634, unter 2.). |
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Lediglich für die –weniger gestaltungsanfällige– Vorschrift des § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG setzt der Nachweis der Investitionsabsicht bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus (vgl. Senatsurteil in DStR 2012, 1795). |
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c) Die Rechtsfrage, ob die Möglichkeit zur Erbringung qualitativ wesentlich höherwertiger Beratungsleistungen als wesentliche Betriebserweiterung anzusehen sei, betrifft lediglich die Hilfsbegründung des finanzgerichtlichen Urteils. Denn das FG hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, dass die Betriebsgründung im Streitjahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei. |
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Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2010 V B 104/09, BFH/NV 2011, 609, m.w.N.). Da hinsichtlich der Hauptbegründung des angefochtenen Urteils –wie vorstehend ausgeführt– kein Zulassungsgrund gegeben ist, kann die Beschwerde schon aus diesem Grund mit Einwendungen gegen die Hilfsbegründung keinen Erfolg haben. |
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Im Übrigen betrifft die von den Klägern formulierte Rechtsfrage –wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend aufzeigt– lediglich den entschiedenen Einzelfall; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr auch deshalb nicht zu. |
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d) Schließlich begehren die Kläger die Klärung der Frage, ob sich das spätere Unterschreiten des geplanten Investitionsvolumens schädlich auf die Prognoseentscheidung auswirke. Auch diese Rechtsfrage bezieht sich nur auf eine Hilfsbegründung des FG-Urteils und kann daher –weil zur Hauptbegründung keine Zulassungsgründe durchgreifen– nicht zur Revisionszulassung führen. |
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2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit nur BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinausgeht, kann eine Zulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden. |
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3. Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. |
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