BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.4.2013, X B 18/12
Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf Taxen
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) hat für das Fahrzeug mit dem jeweils höchsten Bruttolistenpreis ertragsteuerlich Privatentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie umsatzsteuerlich einen Privatanteil von 15 % angesetzt.
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Mit der Klage machte der Kläger geltend, eine private Nutzung der Taxen habe mit Ausnahme einer Bagatellnutzung von höchstens 50 km jährlich für Besorgungen quasi am Wegesrand nicht stattgefunden. Für Privatfahrten habe das Fahrzeug der Lebensgefährtin zur Verfügung gestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.
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Taxen seien Nutz-/Sonderfahrzeuge. Es liege daher ein atypischer Sachverhalt vor, auf den nicht ohne weiteres die typisierende Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwendbar sei. Für solche Fahrzeuge gelte nicht ohne weiteres der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass das FA die Beweislast dafür trage. Diese Rechtsfragen bedürften grundsätzlicher Klärung.
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Tatsächlich finde eine private Nutzung nicht statt. Dies habe er, der Kläger, im Detail dargelegt. Es sei lebensfremd zu unterstellen, wie es das FG unternehme, dass eine Familie mit "nur" einem privaten PKW deswegen mit den Taxen Privatfahrten durchführe. Millionen von Haushalten besäßen nur einen PKW. Private Fahrten habe die für Haushaltsführung und Kind zuständige Lebensgefährtin mit dem privat gehaltenen PKW durchgeführt. Ein gelegentliches Miterledigen einer privaten Angelegenheit an einer ohnehin gefahrenen Strecke könne nicht ernstlich zur Anwendung der 1 %-Regelung führen. Zudem dürften Taxen nur nach entsprechender Abrüstung (Entfernung von Taxameter, Taxischild, Ordnungsschild und Werbeaufschriften) privat genutzt werden. Er habe sich als Neueinsteiger keine Unregelmäßigkeiten erlauben wollen und können.
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Die Führung von Fahrtenbüchern für drei Taxen und einen Mietwagen mit wechselnden Fahrern sei unzumutbar.
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Angesichts der Differenzierung, die der Bundesfinanzhof (BFH) zwischen Nutz- und Sonderfahrzeugen auf der einen Seite und normalen PKW auf der anderen Seite vornehme (Entscheidungen vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300, und vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381) stehe das FG-Urteil in Widerspruch zu den dort aufgestellten Grundsätzen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt.
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1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt eine grundsätzlich bedeutsame klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage voraus. Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer folglich auszuführen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N.).
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Daran fehlt es. Es ist schon nicht ganz klar, welche konkrete Rechtsfrage der Kläger aufwerfen will. Insbesondere hat der Kläger aber keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit durch den BFH gemacht, und diese ist auch nicht offensichtlich (vgl. dazu i.E. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).
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a) Soweit der Kläger meint, ein atypischer Sachverhalt verbiete die Anwendung der typisierenden Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, hat er nicht dargestellt, inwieweit sich hierin eine ungeklärte Rechtsfrage verbirgt.
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Der Senat hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 (dort unter II.1.d) bereits ausgeführt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, während dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grundsätzlich nicht anwenden lasse. Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen sind. Es ist nicht erkennbar, warum es einer neuerlichen Entscheidung desselben Inhalts bedürfte.
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b) Soweit der Kläger in der Sache meint, Taxen seien ebenso atypisch wie LKW und Zugmaschinen, hat er nicht dargelegt, inwieweit diese Frage –falls darin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage und nicht das Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall zu sehen ist– zweifelhaft sein sollte. Er hat keine Hinweise darauf gegeben, wer wann wo dieses Thema aufgeworfen haben soll. Auch dem Senat erschließt sich nicht, warum Taxen –wie der Kläger meint– nicht typischerweise für private Zwecke genutzt werden sollten. Es handelt sich gerade typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.
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Davon geht auch das Bundesministerium der Finanzen mit seinen Erleichterungen für die Führung von Fahrtenbüchern bei Taxen (vgl. Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6-S 2177/07/10004, 2009/0725394, BStBl I 2009, 1326, unter III.3.b) aus, die nur erforderlich sind, wenn dem Grunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch auf Taxen anwendbar ist. Der Kläger hat keine abweichenden Stimmen benannt oder plausibel dargelegt, warum dies unzutreffend sein soll. Eine Rechtsgrundlage für seine Ausführungen, die private Nutzung von Taxen sei nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig, hat der Kläger nicht genannt. Die Frage, ob eine etwaige Unzulässigkeit von Privatfahrten überhaupt die tatsächliche Nichtvornahme von Privatfahrten indiziert, muss daher nicht beantwortet werden.
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2. Die behaupteten Divergenzen sind ebenfalls nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden.
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Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage nicht übereinstimmt. Folglich sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für eine schlüssige Divergenzrüge diese tragenden, abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil einerseits sowie aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307).
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Daran fehlt es. Der Kläger hat lediglich gerügt, dass das FG die Taxen nicht als Nutz-/Sonderfahrzeuge betrachtet habe, auf die § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei. Diese Rüge ist schon deswegen unschlüssig, weil es auch nach den Entscheidungen in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 sowie in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, sondern ob es typischerweise für Privatfahrten geeignet ist. Von diesem Grundsatz ist das FG gerade nicht abgewichen. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die Taxen für Privatfahrten geeignet sind. Der Beschluss in BFH/NV 2005, 1300 befasst sich nicht mit der Typisierungsfrage.
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Im Kern beanstandet der Kläger mit dieser Rüge lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die für sich genommen außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit (zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus diesem Grunde vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13) die Zulassung der Revision nicht ermöglicht. Eine solche Gesetzeswidrigkeit hat der Kläger mit der Wertung "ohne Zweifel" zwar behauptet, bezieht dies aber fälschlich auf die hier nicht maßgebende Einstufung der Taxen als Sonderfahrzeuge. Eine grobe Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die typischerweise vorhandene Eignung der Taxen zu Privatfahrten ist damit nicht dargelegt.
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3. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung sind keine Rügen erhoben.