Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. betreffend Veranlagungszeitraum 2000
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2000) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte sie Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 694 DM sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4 247 DM. Ihre Einkommensteuer-Erklärung gab sie am 17. August 2005 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ab.
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Das FA lehnte die Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung –auch im Einspruchsverfahren– ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 593 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des FA sowie den Bescheid über die Ablehnung der Einkommensteuer-Veranlagung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Klägerin zur Einkommensteuer für 2000 zu veranlagen.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das FA verpflichtet, für die Klägerin eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2000 durchzuführen.
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Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist der Senat auf sein zeitgleich ergangenes Urteil VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755. Nach den dort angeführten Darlegungen hat die Klägerin nach den nunmehr anwendbaren Vorschriften einen Anspruch darauf, dass sie zur Einkommensteuer für 2000 veranlagt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. durch Art. 1 Nr. 30 des Jahressteuergesetzes 2008 –JStG 2008– vom 20. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218, –EStG– i.V.m. der Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG, vgl. Art. 1 Nr. 37 Buchst. m1 JStG 2008).