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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG im Streitjahr 2002 bejaht. |
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1. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG und damit um den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenwert (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28. Mai 2009 V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a). |
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a) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG). |
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b) Der Umsatz wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt "bemessen". Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. |
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§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG beruht gemeinschaftsrechtlich auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … "alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". |
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Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, unter II.2.a). Auf eine finale Verknüpfung von Entgelt und Leistung kommt es somit nicht an. |
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c) Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620, unter II.1.a; vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.1.a). Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert (BFH-Urteil in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a). |
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Weiter ist es unerheblich, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt und ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht (BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620). Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 14. März 2007 VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 316). |
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2. Das FG hat im Streitfall zu Recht entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage gemindert hat, so dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug für die von ihr bezogene Bauleistung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zu berichtigen hatte. |
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a) Der für eine Änderung der Bemessungsgrundlage erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der von der S-AG erbrachten Bauleistung und der aufgrund des Vergleichs erfolgten Zahlung durch die S-AG ergibt sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall daraus, dass die Klägerin vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung Mängelbeseitigungs- und Wertminderungskosten, nicht aber –ohne dass es dabei zwingend auf die Beurteilung nach nationalem Zivilrecht ankäme– Mangelfolgeschäden hinsichtlich anderer Rechtsgüter gegen den Leistenden geltend gemacht hatte. Die Zahlung diente daher zum Ausgleich eines mängelbedingten Minderwerts der Bauleistung. Die Zahlung erfolgte darüber hinaus auch entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 im Streitjahr. |
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b) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. |
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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Zahlung kein Schadensersatzcharakter zu. Zahlungen des Leistenden sind nur dann als Schadensersatz für die Höhe des Entgelts ohne Bedeutung, wenn zwischen der Zahlung des leistenden Unternehmers und seiner Leistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 667, unter II.2.a und b; BGH-Urteil in BFH/NV 2007, Beilage 3, 316, unter II.1.), der nach den Feststellungen des FG im Streitfall aber zu bejahen ist. |
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bb) Dass Verzugszinsen nicht als Leistungsentgelt anzusehen sind (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– vom 1. Juli 1982 Rs. 222/81, Slg. 1982, 2527, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1982, 159), spricht nicht für die Rechtsauffassung der Klägerin, da Verzugszinsen den sich aus der verspäteten Zahlung des Leistungsempfängers ergebenden Schaden für das Vermögen des leistenden Unternehmers, nicht aber einen Schaden des Leistungsempfängers hinsichtlich der erbrachten Leistung ausgleichen sollen. |
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cc) Auch das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 Rs. C-277/05, Société thermale d’Eugénie-les-Bains (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643) zum sog. Angeld, das eine Vermutung für das Bestehen des der versprochenen Leistung zugrunde liegenden Vertrages begründet (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643 Rdnr. 30), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn bei erbrachter Leistung ist das Angeld auf die geschuldete Gegenleistung anzurechnen, während es für den Fall einer unterbliebenen Leistungserbringung als Entschädigung, nicht aber als Entgelt für eine Leistung anzusehen ist (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, UR 2007, 643 Rdnr. 32). Im Gegensatz zu einer Entschädigung für den Fall einer unterbliebenen Leistung geht es im Streitfall um eine Entgeltminderung für eine von der Klägerin bezogene Leistung. |
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dd) Unerheblich ist schließlich auch, dass der BFH das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und einer vom leistenden Unternehmer zu entrichtenden Vertragsstrafe und damit eine Entgeltminderung aufgrund einer Vertragsstrafe verneint hat (BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 58/93, BFHE 174, 480, BStBl II 1994, 589). Denn der BFH hat die Vertragsstrafe nicht als "modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit" angesehen, von der im Streitfall aber nach den Feststellungen des FG auszugehen ist. |
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3. Der Minderung der Bemessungsgrundlage steht es entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. auch Widmann, UR 2003, 254, 255) nicht entgegen, dass die Vereinbarung, die zur Herabsetzung des Entgelts führt, im Streitfall erst nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts durch den leistenden Unternehmer, der S-AG, abgeschlossen wurde (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 1996 Rs. C-317/94, Elida Gibbs Ltd., Slg. 1996, I-5339, UR 1997, 265 zu Preiserstattungsgutscheinen, und vom 29. Mai 2001 Rs. C-86/99, Freemans, Slg. 2001, I-4167, BFH/NV 2001, Beilage 3, 185 zu Gutschriften auf den Katalogpreis gelieferter Waren, sowie allgemein BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 zur Rückzahlung des Entgelts nach Leistungsausführung und vollständiger Entgeltentrichtung; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620). Aus dieser Rechtsprechung folgt nicht nur, zu welchem Zeitpunkt die Berichtigung nach § 17 UStG vorzunehmen ist, sondern weitergehend, dass es zu einer Änderung des Entgelts auch noch nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts kommen kann (BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250). Die Bedeutung von § 17 UStG beschränkt sich daher nicht darauf, der sich aus dem "Sollprinzip des § 15 UStG" ergebenden "Gefährdungslage", die sich aus einem Vorsteuerabzug aufgrund eines bloßen Leistungsbezugs vor Entgeltentrichtung ergeben kann, entgegenzutreten. |
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