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Zu § 353 – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

Zu § 353 – Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

Die Rechtsnachfolge tritt ein,

1. bevor einer der in § 353 genannten Bescheide ergangen ist:2Nach § 182 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190 wirkt der Bescheid gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird;
2. nach der Bekanntgabe eines in § 353 genannten Bescheides, aber noch innerhalb der Einspruchsfrist:2Der Rechtsnachfolger kann innerhalb der – schon laufenden – Frist Einspruch einlegen (§ 353);
3. nach Ablauf der Einspruchsfrist für einen in § 353 genannten Bescheid:2Der Bescheid wirkt gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass dieser die Möglichkeit des Einspruchs hat (§ 182 Abs. 2 Satz 1, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190);
4. während eines Einspruchsverfahrens gegen einen in § 353 genannten Bescheid:2Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in der Rechtsstellung des Rechtsvorgängers als Verfahrensbeteiligter ein; seiner Hinzuziehung bedarf es nicht. 3Beim Einzelrechtsnachfolger hat die Finanzbehörde seine Hinzuziehung zum Verfahren zu prüfen (§§ 359, 360);
5. während die Frist zur Erhebung der Klage läuft:2Da auch in diesem Fall der Bescheid gegen den Rechtsnachfolger wirkt (§ 353), kann dieser nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Frist gemäß § 40 Abs. 2 FGO Klage erheben;
6. während eines finanzgerichtlichen Verfahrens:2Bei Gesamtrechtsnachfolge (z. B. bei Erbfolge oder bei Verschmelzung von Gesellschaften) wird das Verfahren bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 FGO; § 239 ZPO), es sei denn, der Rechtsvorgänger war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 155 FGO; §§ 239, 246 ZPO). 3Bei Einzelrechtsnachfolge (z. B. bei Kauf) hat das Finanzgericht zu prüfen, ob der Rechtsnachfolger beizuladen ist (§§ 57, 60 FGO).